Das Bundessozialgericht hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass beim Elterngeld Quartalsprovisionen bei der Elterngeldbemessung nicht erhöhend zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht als laufender Arbeitslohn ausgezahlt werden. {Urteil vom 14.12.2017 - Az.: B 10 EG 7/17 R}.
Da das Hilfsmittel „Speedy Duo 2“, ein Handybike mit Motorunterstützung, nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen ist, {Urteil vom 30.11.2017 - Az.: B 3 KR 3/16 R}.
Die zuvor in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auf die Vorversicherungszeiten in der sozialen Pflegeversicherung anzurechnen, {Urteil vom 30.11.2017 - Az.: B 3 KR 11/16 R}.
Vierteljährliche Rentenzahlungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig. {Urteil vom 10.10.2017 - Az.: B 12 KR 2/16 R}.
Das Bundessozialgericht hat erneut bekräftigt, dass eine Sperrzeitverhängung (im vorliegenden Fall von 12 Wochen) mit den weiteren Konsequenzen: {Urteil vom 12.10.2017 - Az.: B 11 AL 17/16}.
Das Bundessozialgericht hat den Pflegeaufwand, der für die Kontrolle des Blutzuckers und einer hiernach gegebenenfalls notwendigen Anpassung der Insulindosis eines Pflegebedürftigen notwendig sind, {Urteil vom 28.09.2017 - Az.: B 3 P 3/16 R}.
Das Bundessozialgericht hat in zwei aktuellen Urteilen zur Sozialversicherungspflicht von Künstlern entschieden. {Urteil vom 28.09.2017 - Az.: B 3 KS 1/17}.
Ein Arbeitgeber (im vorliegenden Fall: eine Rundfunkanstalt) muss für seine Mitarbeiter auch dann die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen entrichten, {Urteil vom 26.09.2017 - Az.: B 1 KR 31/16 R}.
Ein Arbeitnehmer muss nicht den Eintritt einer (zwölfwöchigen) Sperrzeit befürchten, wenn er zwischen dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Altersrente arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I beantragt. {Urteil vom 12.09.2017 – Az.: B 11 AL 25/16 R}.
Wird mit einer sog. Verzögerungsklage eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 GVG) begehrt, sind Richter, die in dem als überlang gerügten Gerichtsverfahren mit der Streitsache befasst waren, in dem Entschädigungsrechtstreitverfahrens ausgeschlossen. (Urteil vom 07.09.2017 – Az.: B 10 ÜG 1/16 R).
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsabgeltung als rentenrechtlicher Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, § 96a Abs. 1 SGB VI a.F.) zu bewerten ist. {Urteil vom 06.09.2017 – Az.: B 13 R 21/15 R}.
Ein Arbeitsunfall liegt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts auch dann vor, wenn durch besondere Umstände (vorliegend konnte die Außentür beim Verlassen der Wohnung zum Antritt des Arbeitswegs wegen eines abgebrochenen Haustürschlüssels nicht benutzt werden; (Urteil vom 31.08.2017 – Az.: B 2 U 2/16 R).
Das Bundessozialgericht hat einer Revision stattgegeben, mit der ein Arbeitnehmer geltend gemacht hatte, dass sein vom ehemaligen Arbeitgeber gezahltes „betriebliches Ruhegehalt“in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht der Beitragspflicht unterliegt. {Urteil vom 20.07.2017 – Az.: B 12 KR 12/15 R}.
Durch Grundsatzurteile vom 20.07.2017 hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Versicherte mit Kindern wegen des damit verbundenen Erziehungs- und Betreuungsaufwandes im Bereich der Gesetzlichen Renten- und der sozialen Pflegeversicherung nicht durch eine geringere Beitragspflicht zu entlasten sind. {Urteile vom 20.07.2017– Az.: B 12 KR 13/15 R; Az.: B 12 KR 14/15 R}.
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass das Jobcenter Nebenkosten, die nach einem Umzug vom alten Vermieter nachgefordert werden, übernehmen muss. {Urteil vom 13.07.2017 – Az.: B 4 AS 12/16 R}.
Entscheidet eine Krankenkasse im Sinne der gesetzlichen Vorgaben nicht rechtzeitig über eine beantragte Leistung, ist die Krankenkasse aufgrund einer sog. gesetzlichen Genehmigungsfiktion verpflichtet, die Kosten für diese Leistung zu übernehmen. {Urteil vom 11.07.2017- Az.: B 1 KR 1/17 R}.
Der Bundestag hat das sog. Flexirentengesetz erlassen. Mit diesem Gesetz gelten ab dem 01. Januar 2017 vor allem neue Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungs- und bei den vorgezogenen Altersrenten.
Bereits mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz sollten bereits schrittweise die Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bei Demenzerkrankten weitgehend an die Leistungen für pflegebedürftige Menschen, die vor allem unter körperlichen Einschränkungen leiden, angeglichen werden.