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Gesetzesänderungen

Sozialleistungen für EU-Bürgern

In einem Grundsatzurteil vom 03-12-2015 hat das Bundessozialgericht den Rechtsanspruch von EU-Bürgern auf Sozialleistungen konkretisiert.
[Urteil vom 03.12.2015 - Az.: B 4 AS 44/15 R]

Für diese ist zwar der Bezug von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“-Leistungen) ausgeschlossen, sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der betroffene EU-Bürger sich mehr als sechs Monate in der Bundesrepublik aufhält. Weitere Streitverfahren wurden am gleichen Sitzungstag vom Bundessozialgericht entschieden, wobei diese an die jeweiligen Landessozialgerichte zurückverwiesen wurden.

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