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Kinderkrankengeld

Eltern erhalten das sog. Kinderkrankengeld auch dann weiter, wenn sie sich bereits vor der Erkrankung ihres Kindes in Elternzeit befunden haben.
[Urteil vom 18.02.2016 - Az.: B 3 KR 10/15 R]

Die Kindesmutter befand sich vor der Erkrankung ihres 10-jährigen Kindes nach der Geburt ihres zweiten Kindes in Elternzeit. Das ältere Kind war schwer erkrankt und musste von der Mutter, die eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, zu Hause betreut und gepflegt werden, so dass die Mutter ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das BSG hat mit diesem wichtigen Urteil nunmehr klar gestellt, dass in derartigen Fällen das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V nicht ruht. Der Ruhenstatbestand (§ 49 Absatz 1 Nr. 2 SGB V) ist nicht gegeben, weil er die Krankengeld-Ansprüche nicht erfasst, die bereits vor dem Beginn der Elternzeit (hier nach der Geburt des zweiten Kindes) entstanden sind.

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