Pflegekassen müssen Verhinderungspflege auch im Ausland bezahlen
Das BSG hat dies zugunsten der pflegebedürftigen Person entschieden. In dem Streitfall war die Mutter eines pflegebedürftigen Kindes mit diesem in die Schweiz gereist, um dort einen Urlaub zu verbringen. Da die Mutter zeitweilig wegen Skifahrens an der Pflege ihres Kindes gehindert war, musste ein anderer mitgereister Angehöriger stundenweise die Pflege übernehmen. Die Pflegekasse wurde vom Bundessozialgericht verurteilt, das Pflegegeld auch für diese Verhinderungspflege weiterzuzahlen.