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Gesetzesänderungen

Verlegung eines Kassenarztsitzes

Anträge von Vertragsärzten und Psychotherapeuten, die eine sog. Kassenzulassung besitzen, darf die Kassenärztliche Vereinigung zurückweisen, wenn die beabsichtigte Verlegung des Praxissitzes in ein medizinisch bereits gut oder sogar überversorgtes Gebiet beabsichtigt ist.
[Urteil vom 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R]

Das hat das Bundessozialgericht in einem Berliner Fall entschieden, bei dem die Verlegung von einem schlecht versorgten Gebiet (Berlin-Neukölln) in ein bereits gut versorgtes Gebiet (Berlin-Tempelhof/Schöneberg) beantragt worden war. Nach Ansicht des höchsten Sozialgerichts haben die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Beurteilungspielraum bei der Bearbeitung von derartigen Anträgen und dürfen bei deren Prüfung auch die jeweilige Versorgungslage berücksichtigen.

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