Gesetzliche Unfallversicherung beim Arztbesuch
In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer morgens vor der Arbeit seinen Arzt aufgesucht und wollte dann von der Arztpraxis aus direkt zu seinen Arbeitsstelle fahren. Hierbei kam es zu einem Unfall, bei dem der Arbeitnehmer verletzt wurde. Das Gericht hat bestätigt, dass in derartigen Fällen keine Ansprüche gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger bestehen, weil die Arztpraxis kein sog. „dritter Ort“ ist, von dem aus die Fahrt zur Arbeitsstelle aufgenommen wird.
Nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich mehr als zwei Stunden beim Arzt aufhält, kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greifen, weil (ab) dann von einem „dritten Ort“ gesprochen werden kann.