Aktuell -
Urteile und
Gesetzesänderungen

Hartz IV: Bewerbungen nur gegen Kostenübernahme

Das Jobcenter darf den hilfesuchenden Arbeitslosengeld II-Empfänger im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nicht dazu verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen nachzuweisen, wenn das Jobcenter hierfür nicht zugleich die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten zusichert.
{Urteil vom 23.06.2016 – Az.: B 14 AS 30/15 R}

Das hat das Bundessozialgericht am 23.06.2016 entschieden.

Im konkreten Fall sollte der Hilfebedürftige verpflichtet werden, 10 Bewerbungen pro Monat nachzuweisen, ohne dass das Jobcenter die Kosten hierfür übernehmen wollte. Als der Betroffene diese Zahl von monatlichen Bewerbungen nicht erreichte, sanktionierte das Jobcenter dieses Verhalten und kürzte das Arbeitslosengeld II.

Diese Vorgehensweise hat das BSG als rechtswidrig eingestuft, weil das Jobcenter den Hilfesuchenden durch die entsprechende Bestimmung in der Eingliederungsvereinbarung bereits nicht rechtlich wirksam zu den dort vorgesehenen Bewerbungsbemühungen verpflichtet hatte. Insbesondere fehlte es im Sinne einer wirksam vereinbarten Gegenleistung des Jobcenters an angemessenen Unterstützungsleistungen, nämlich einer Regelung in der Eingliederungsvereinbarung zur Kostenübernahme für die geschuldeten Bewerbungen.

Zurück