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Versicherungsantrag gegen Versicherungsschein: Was ist maßgeblich?

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zu Gunsten von Versicherten getroffen.
{Urteil vom 22.06.2016 – Az.: IV ZR 431/14}

Das Gericht hat entschieden, dass in den Fällen, in denen der Versicherungsantrag und der Versicherungsschein inhaltlich voneinander abweichen, das als vertraglich vereinbart gilt, was sich aus dem Versicherungsschein ergibt, wenn die Regelung im Versicherungsschein für den Versicherten günstiger ist und der Versicherte davon ausgeht, dass die Regelung in dem übersandten Versicherungsschein gelten soll.

In dem zu Grunde liegenden Streitfall hatte die versicherte Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. Das Antragsformular enthielt eine Formulierung, dass keine Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bestünden, wenn die Versicherte eine Tätigkeit ausüben könne, zu der sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. abstrakte Verweisungsklausel).

In dem der Versicherten übersandten Versicherungsschein hingegen wurde lediglich auf die Versicherungsbedingungen verwiesen, nach welchen eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn diese Tätigkeit konkret ausgeübt wird (sog. konkrete Verweisungsklausel).

In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Versicherten, die davon ausging, dass der Versicherungsschein korrekt ist, entschieden, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins abgeschlossen ist.

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