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Urteile und
Gesetzesänderungen

Das Bundeteilhabegesetz

Durch das ebenfalls zum 01. Januar 2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz soll behinderten Menschen mehr Selbstbestimmung ermöglicht werden.

Hierzu sollen zunächst Erleichterungen bei der notwendigen Antragstellung, ferner  eine  frühzeitige Beratung und Unterstützung bei einer Rehabilitation und eine Ausweitung der Leistungen dienen. Neu sind beispielsweise die sog. Elternassistenz, die Assistenz bei Weiterbildung und Studium sowie eine sog. Arbeitsbudget.

Das Gesetz stärkt auch die Vertretungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen und der Werkstatträte. Die Eingliederungshilfe wird rechtssystematisch aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst, wodurch auch ein höheres Maß an Selbstbestimmung und Teilhabe erreicht werden soll. Schließlich wird das Werkstattentgelt von 26,00 € monatlich auf 52,00 € monatlich erhöht. Auch der Schonvermögensbetrag in der Sozialhilfe wird von 2.600,00 € auf 5.000,00 € erhöht.

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde ein neues Merkzeichen „TBl“ (Taubblind) eingeführt.

Diese Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die unter einer Störung der Hörfunktion mit einem GdB von mindestens 70 und zusätzlich unter einer Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100 leiden.

Das bisherige Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) wurde grundlegend geändert und ein neuer Maßstab für die Vergabe dieses Nachteilsausgleichs geschaffen.

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