Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Krankenkasse geweigert, die Kosten für eine verspätet abgelehnte Liposuktion zu übernehmen. Da sämtliche Voraussetzungen für die Leistung vorlagen, wurde die beklagte Krankenkasse wegen ihres Handlungsversäumnisses zur Kostenübernahme verurteilt.
In einem weiteren Verfahren wurde die dort beklagte Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine sog. bariatrische Operation verpflichtet, weil auch hier die Genehmigungsfiktion einschlägig war. Die Krankenkasse konnte die sodann kraft Gesetzes eingetretene Bewilligung der Leistung nachträglich nicht mehr beseitigen.
(Urteil vom 11.07.2017- Az.: B 1 KR 26/16 R).