Keine Sperrzeit wegen Altersteilzeitvertrag
Das hat das Bundessozialgericht für den Fall entschieden, dass eine Arbeitsnehmerin - entgegen ihres ursprünglichen Plans - erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen hatte, und daher zwischen dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Rente mehrere Monate der Arbeitslosigkeit lagen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Seite. Die Arbeitsverwaltung darf somit keine Sperrzeit verhängen.