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Ausschluss von Richtern in Verfahren wegen unangemessener Dauer

Wird mit einer sog. Verzögerungsklage eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 GVG) begehrt, sind Richter, die in dem als überlang gerügten Gerichtsverfahren mit der Streitsache befasst waren, in dem Entschädigungsrechtstreitverfahrens ausgeschlossen.
(Urteil vom 07.09.2017 – Az.: B 10 ÜG 1/16 R).

Der Ausschluss des Richters greift also nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn dieser Richter nicht am Erlass der Entscheidung in dem ursprünglichen Rechtsstreit beteiligt war.

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