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Krankenversicherungsbeiträge - Krankenversicherung der Rentner und freiwillige Krankenversicherung

Vierteljährliche Rentenzahlungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig.
{Urteil vom 10.10.2017 - Az.: B 12 KR 2/16 R}.

Sie sind als Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung in der Krankenversicherung der Rentner beitragsfrei. Das hat das Bundessozialgericht am 10. Oktober 2017 entschieden und darauf hingewiesen, dass diese Versicherungsleistungen weder Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V noch eine betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V darstellen. Der Krankenkasse ist es somit untersagt, derartige Versicherungsleistungen zu verbeitragen.

 

Anders ist es hingegen beim Bezug einer Sofortrente bei einer freiwilligen Krankenversicherung. In diesem Fall erhöht die Sofortrente die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten.

(Urteil vom 10.10.2017 - Az.: B 12 KR 16/16 R).

Der Beitragsbemessung unterliegt auch die an den Versicherten gezahlte Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung, die von dem Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossen worden war.

(Urteil vom 10.10.2017 - Az.: B 12 KR 1/16 R).

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