Elterngeld
Werden derartige Quartalsprovisionen in der Lohnsteueranmeldung als „sonstige Bezüge“ deklariert, entfaltet dies auch bei der Bemessung des Elterngeldes Bindungswirkung für die Elterngeldstellen, die das Elterngeld festsetzen. Sie sind dann nicht anspruchserhöhend bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Anders ist dies nur dann, wenn die Quartalszahlungen als laufender Arbeitslohn ausgezahlt werden.