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Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass beim Elterngeld Quartalsprovisionen bei der Elterngeldbemessung nicht erhöhend zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht als laufender Arbeitslohn ausgezahlt werden.
{Urteil vom 14.12.2017 - Az.: B 10 EG 7/17 R}.

Werden derartige Quartalsprovisionen in der Lohnsteueranmeldung als „sonstige Bezüge“ deklariert, entfaltet dies auch bei der Bemessung des Elterngeldes Bindungswirkung für die Elterngeldstellen, die das Elterngeld festsetzen. Sie sind dann nicht anspruchserhöhend bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Anders ist dies nur dann, wenn die Quartalszahlungen als laufender Arbeitslohn ausgezahlt werden.

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