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Berufskrankheit Kniegelenksarthrose

Eine vor dem Stichtag: 01. Oktober 2002 auftretende Arthrose im Kniegelenk (Gonarthrose) kann nicht als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anerkannt werden.
{Urteil vom 20.03.2018 - Az.: B 2 U 5/16 R}.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall litt der Kläger bereits vor diesem Stichtag unter einer Gonarthrose im rechten Kniegelenk. Nach dem Stichtag trat dann eine Gonarthrose im linken Kniegelenk auf. Der Kläger begehrte die Anerkennung der Gonarthrose im linken Kniegelenk als Berufskrankheit. Dies ist nach höchstrichterlicher Bewertung in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich bei dem Krankheitsbild „Gonarthrose“ um einen einheitlichen Versicherungsfall handelt. Nur dann, wenn die beruflichen Einwirkungen auf das linke Kniegelenk aufgrund einer von der Einwirkung auf das andere Kniegelenk unabhängigen Ursache beruhen, kann dies anders zu beurteilen sein.

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