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Anspruch auf Halbwaisenrente in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Der Anspruch auf eine Halbwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Halbwaise in Schul- oder Berufsausbildung befindet (§ 67 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII).
[Urteil vom 07.05.2019 - Az.: B 2 U 27/17 R].

 Auch wenn die Halbwaise bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sich dann aber vor dem o.g. Lebensalter erneut in eine Ausbildung begibt, besteht der Anspruch weiter.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der Halbwaisenrentenanspruch nach dem SGB VII nicht auf eine Erstausbildung begrenzt ist.

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