Anspruch auf Halbwaisenrente in der Gesetzlichen Unfallversicherung
Auch wenn die Halbwaise bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sich dann aber vor dem o.g. Lebensalter erneut in eine Ausbildung begibt, besteht der Anspruch weiter.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der Halbwaisenrentenanspruch nach dem SGB VII nicht auf eine Erstausbildung begrenzt ist.