Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I bei Altersteilzeitvereinbarung
Eine Sperrzeit ist aber nicht rechtmäßig verhängt, wenn der Arbeitslose sich wegen der Vereinbarung von Altersteilzeit auf einen wichtigen Grund berufen kann. Dann kommt es auch nicht zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs.