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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – rechtzeitig eingereicht?

Das Bundessozialgericht legt einem arbeitsunfähigen Versicherten auch weiterhin die Verpflichtung auf dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig innerhalb von einer Woche bei der zuständigen Krankenkasse vorliegt.
{BSG, Urteil vom 05.12.2019 - Az.: B 8 SO 2/19 R}.

Der Versicherte trägt auch das Risiko des rechtzeitigen Eingangs der mit der Post versandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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