Wartezeiterfüllung bei der Rente für besonders langjährig Versicherte
ist durch den Bezug von ALG I unmittelbar vor dem Rentenbeginn auf diese Wartezeit anzurechnen (§ 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI), wenn der Bezug des ALG I durch eine Insolvenz des Arbeitsebers bedingt ist.