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Wartezeiterfüllung bei der Rente für besonders langjährig Versicherte

Die 45-jährige Wartezeit, die eine Voraussetzung für die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist,
{BSG, Urteil vom 21.10.2021 - Az.: B 5 R 11/20 R].

ist durch den Bezug von ALG I unmittelbar vor dem Rentenbeginn auf diese Wartezeit anzurechnen (§ 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI), wenn der Bezug des ALG I durch eine Insolvenz des Arbeitsebers bedingt ist.

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