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Trinkgeld und Arbeitslosengeld II

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass Trinkgeld nur dann beim Arbeitslosengeld II leistungsmindernd anzurechnen ist, wenn es 10 % des Regelbedarfs übersteigt.
{BSG, Urteil vom 13.07.2022 - Az.: B 7/14 AS 75/20 R}.

Nur in diesen Fällen beeinflusst das Trinkgeld die wirtschaftliche Lage des Leistungsbeziehers derart, dass daneben der Bezug der vollen SGB II-Leistungen ungerechtfertigt wäre.

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