Das Bundessozialgericht legt einem arbeitsunfähigen Versicherten auch weiterhin die Verpflichtung auf dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig innerhalb von einer Woche bei der zuständigen Krankenkasse vorliegt. {BSG, Urteil vom 05.12.2019 - Az.: B 8 SO 2/19 R}.
Das Bundessozialgericht hat sich am 27.08.2019 in mehrere Entscheidungen erneut mit Fragen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SBG V befasst. {Urteile vom 27.08.2019 - Az.: B 1 KR 36/18 R; B 1 KR 8/19 R; B 1 KR 14/19 R; B 1 KR 9/19 R/ 4 AS 36/17 R; B 4 AS 33/17 R; B 14 AS 45/17 R; B 1 KR 1/19R}.
Wird einem Versicherten eine vom Vertragsarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nicht ausgehändigt, so dass dieser gehindert ist, diese rechtzeitig an seine Krankenkasse weiter zu leiten, besteht dennoch (weiterhin) ein Anspruch auf Krankengeld. {Urteil vom 08.08.2019 - Az.: B 3 KR 6/18 R}.